34b Abs. 2 RPV). Neue Bauten und Anlagen für die Haltung oder Nutzung von Pferden dürfen Landwirtschaftsbetriebe unterhalb der Gewerbegrenze nicht errichten. Dies ist von Gesetzes wegen den landwirtschaftlichen Gewerben nach BGBB vorbehalten. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind, das heisst Allwetterausläufe, Mistlager, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (zum Beispiel Futterraufen) und Zäune. Solche Anlagen dürfen neu erstellt werden 566 Verwaltungsbehörden 2020