die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt. Zudem müssen genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sein (vgl. aktualisierte Version 2015 der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamts für Raumentwicklung; fortan: Wegleitung 2015, S. 6–10). Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die die SAK-Limite nach BGBB nicht erreichen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen als zonenkonform bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Art. 34b Abs. 2 RPV).