16abis Abs. 3 RPG nennt als Beispiele Sattelkammern und Umkleideräume. Was die Parkplätze betrifft, so finden sich auf jedem Landwirtschaftsbetrieb befestigte Flächen, die sich zum Abstellen von Fahrzeugen eignen. Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt (Bundesblatt 2012, 6597). Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Der Betrieb muss über eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer und über genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer verfügen; die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt.