Zudem können Einrichtungen, die mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel Sattelkammern oder Umkleideräume), bewilligt werden. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, namentlich Reithallen, sind nicht erlaubt. Bei den Einrichtungen handelt es sich nicht um Bauten und Anlagen für die Pferde, sondern um Einrichtungen für die Pferdebesitzer. Zulässig sind nur solche Einrichtungen, die einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung der Pferde haben. Art. 16abis Abs. 3 RPG nennt als Beispiele Sattelkammern und Umkleideräume.