a RPV), gelten als zonenkonform. Dazu gehören Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (zum Beispiel Futterraufen), Weideunterstände und Zäune. Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 lit. o Ziff. 1 der Tierschutzverordnung TSchV vom 23. April 2008). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden. 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 565