Das Gesetz kennt einen numerus clausus der zonenkonformen Bauten und Anlagen. Je nachdem, was für eine Baute oder Anlage errichtet werden soll, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz unterscheidet Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und solche für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG). Unter die Haltung fallen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sind (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV), gelten als zonenkonform.