Aus den Erwägungen 4.2 Streitig ist vorliegend die Zonenkonformität der über die Gemeindeparzelle 545 führenden Zufahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus. Die Parzelle 545 liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, welche für Bauten und Anlagen bestimmt ist, die dem öffentlichen Interesse dienen (§ 25 Abs. 1 BNO). Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient im Allgemeinen der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen ist (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz