Die Ortsbürger errichteten dort in der Folge ein Blockhaus. Die Zone lässt gemäss BNO weitere Bauten ohne Abstandsvorschriften zum Gewässer zu (vgl. § 28 Zone für Freizeitaktivitäten). Bei der Umzonierung wurden auch der Wildtierkorridor und die Landschaftsschutzzone ohne erkennbare Begründung und Ersatz unterbrochen. Ein Gewässerraum könnte solche Freihalte- und Vernetzungsfunktionen teilweise übernehmen. Es wäre daher fundiert zu prüfen, ob bei dieser Parzelle beziehungsweise bei diesem Gewässerabschnitt nicht nur ein Abstand für Bauten und Anlagen, sondern auch ein umfassender Gewässerraum notwendig ist.