Möglich ist etwa eine reduzierte Breite oder ein Abstand für Bauten und Anlagen, wie ihn § 127 BauG für verschiedene Konstellationen vorsieht. Ein solcher beschränkt die landwirtschaftliche Nutzung praktisch nicht, verbessert aber den Schutz vor Bauten und Anlagen, indem er grundsätzlich einen klaren Bauverbotsbereich festhält. Die Uferbestockung ist teilweise sehr einseitig, was sich auch in der Signatur wiederspiegelt. Sie steht auch ohne Gewässerraum unter strengem Schutz (Art. 21 f. NHG). Allerdings wird die Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine ergänzende Bestockung zu schaffen (vgl. Art. 21 Abs. 2 NHG), ohne Gewässerraum nicht berücksichtigt.