zwei Fachgutachten zum Sagikanal eingeholt, diese ersetzen jedoch vorliegend nicht die Interessenabwägung und die Entscheidung über eine Festsetzung des Gewässerraums beziehungsweise über einen Verzicht auf den Gewässerraum, welche die kommunale Behörde im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie vorzunehmen hat. Vorliegend ist Folgendes zu bedenken: Die Interessenabwägung kann auch einen teilweisen Verzicht auf den Gewässerraum ergeben. Möglich ist etwa eine reduzierte Breite oder ein Abstand für Bauten und Anlagen, wie ihn § 127 BauG für verschiedene Konstellationen vorsieht.