Der Bericht lässt eine fundierte Interessensabwägung beim Sagikanal vermissen, obwohl die kommunalen Behörden bereits im abschliessenden Vorprüfungsbericht der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September 2017 darauf hingewiesen worden sind, dass die konkrete Festlegung des Gewässerraums beziehungsweise der Verzicht auf einen Gewässerraum Aufgabe der kommunalen Behörden darstellt und ein summarischer Verweis auf die kantonalen Bestimmungen zum Gewässerraum (§ 127 BauG) nicht ausreichend ist (vgl. abschliessender Vorprüfungsbericht vom 3. September 2017). Es ist nun nicht die Aufgabe der kantonalen Be-