Zwar findet bei künstlich angelegten Gewässern gemäss § 127 Abs. 1bis lit. a BauG (im Gegensatz zu lit. b derselben Bestimmung, die einen Abstand für Bauten und Anlagen von 6 m ausdrücklich vorsieht) kein Mindestabstand von 6 m für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle Anwendung, es ist aber darauf hinzuweisen, dass allfällige Bauvorhaben ausserhalb Bauzone in jedem Fall einer Zustimmung des Kan- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 345