Die Abteilung Landschaft und Gewässer legt ausserdem dar, dass die Bedürfnisse der Flora und Fauna mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben auch ohne Gewässerraum genügenden Schutz finden. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gelten trotz Verzicht einer Gewässerraumfestlegung auch entlang von diesen künstlich angelegten Gewässern die Einschränkungen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (auf 6 m keine Pflanzenschutzmittel) und Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (auf 3 m kein Dünger). Zwar findet bei künstlich angelegten Gewässern gemäss § 127 Abs. 1bis lit.