Auch die Gewässernutzung oder die weiteren natürlichen Funktionen der Gewässer (vgl. Art. 36a Abs. 1 GSchG) stehen bei künstlich angelegten Gewässern in der Regel nicht im Vordergrund für einen Gewässerraum. Daher hat der kantonale Gesetzgeber nur die ökologische Bedeutung explizit aufgeführt. Inhaltlich ist damit kein erleichterter Verzicht gegenüber dem Bundesrecht verbunden. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 343