Der unbestimmte Rechtsbegriff "ohne besondere ökologische Bedeutung" im kantonalen Recht meint also nichts wesentlich anderes als die Formulierung im Bundesrecht "soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen", fokussiert aber auf das letztlich wohl meistens relevante Interesse der ökologischen Bedeutung und verdeutlicht, dass es ein besonders gewichtiges Interesse braucht; denn letztlich haben alle offen und ebenerdig verlaufenden Gewässer eine ökologische Bedeutung. Der Hochwasserschutz dürfte hier selten betroffen sein, weil Kanäle oder Stauseen meist reguliert werden können. Auch die Gewässernutzung oder die weiteren natürlichen Funktionen der Gewässer (vgl. Art.