GSchV als auch § 127 Abs. 1bis lit. a BauG verlangen daher ein überwiegendes Interesse beziehungsweise eine besondere ökologische Bedeutung, welche einem Verzicht auf einen Gewässerraum entgegenstehen muss. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ohne besondere ökologische Bedeutung" im kantonalen Recht meint also nichts wesentlich anderes als die Formulierung im Bundesrecht "soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen", fokussiert aber auf das letztlich wohl meistens relevante Interesse der ökologischen Bedeutung und verdeutlicht, dass es ein besonders gewichtiges Interesse braucht;