a BauG formuliert die Bedingung umgekehrt und beschränkt dem reinen Wortlaut nach die entgegenstehenden Interessen auf die ökologische Bedeutung: Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind. Die meisten Gewässer haben eine ökologische Bedeutung als Vernetzungs- und Lebensraum. Dies war dem Gesetzgeber auch bewusst, weshalb eine allgemeine ökologische Bedeutung nicht genügt als Kriterium, welches einem Verzicht auf einen Gewässerraum entgegenstehen vermag. Sowohl Art. 41a Abs. 5 GSchV als auch § 127 Abs. 1bis lit.