Bei einem solchen Verzicht zur Umsetzung eines Gewässerraums gelten die bisherigen Pufferstreifen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung trotzdem (3 m ab Ufer oder ab Aussenrand Bestockung keine Dünger und Pflanzenschutzmittel, 6 m keine Pflanzenschutzmittel). Hinsichtlich des Schutzes des Kanals vor Bauten und Anlagen wird darauf hingewiesen, dass allfällige Bauvorhaben ausserhalb Bauzone in jedem Fall eine Zustimmung des Kantons bedürfen und in diesem Verfahren dem Schutz dieses Kanals und der Ufergehölze Rechnung getragen werden muss.