Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss immer im Einzelfall erfolgen und verlangt eine Interessenabwägung, die alle massgebenden Interessen umfasst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung "soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 41a Abs. 5 GSchV beziehungsweise Art. 41b Abs. 4 GSchV). Ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss nicht dauerhaft gültig sein. Eine Gewässerraumfestlegung kann zu einem späteren Zeitpunkt je nach Si- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 339