Sie können im kantonalen Recht keine weiteren Verzichtsgründe aufnehmen. Auf die Festlegung kann in folgenden Fällen verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen: • Gewässer im Wald oder Sömmerungsgebiet • eingedolte Fliessgewässer • künstlich angelegte Gewässer • sehr kleine Fliessgewässer • stehende Gewässer mit einer Wasserfläche < 0,5 ha. Die Kantone können auf die Festlegung des Gewässerraums in den oben angegebenen Fällen verzichten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss immer im Einzelfall erfolgen und verlangt eine Interessenabwägung, die alle massgebenden Interessen umfasst.