"überflüssig" (Elvira Bader); sie sei auch keine zusätzliche "Rekursoder Einsprachemöglichkeit" (Hans Killer; zum Ganzen: AB 2009 N 652 ff.). Gestützt auch auf die Darlegungen des BAFU erachtet der Regierungsrat die Voraussetzung für den Wegfall der ÜbgBest GSchV mit der behördenverbindlichen Festlegung des Gewässerraums in der kantonalen Gewässerraumkarte als grundsätzlich erfüllt. Vorsorglich sind die Gemeinden jedoch angewiesen worden, die Baugesuchsverfahren zur Wahrung der Rechte Dritter so durchzuführen, als ob die ÜbgBest GSchV noch gelten würden (Zustimmung des Kantons und Publikation im Amtsblatt des Kantons;