36a Abs. 1 GSchG jedoch nicht. Im Parlament bezeichneten verschiedene Votanten die von Seiten des Parlaments vorgeschlagene Anhörung mit Blick auf die weitere Anhörung und Mitwirkung im Nutzungsplanverfahren (Art. 36a Abs. 3 GSchG) denn auch vielmehr als sinnlos und "absolut doppelt gemoppelt" (Filippo Leutenegger) oder 338 Verwaltungsbehörden 2019