besteht also durchaus die Möglichkeit des Bauherrn, auch noch im Baubewilligungsverfahren seine Interessen darzutun und eine erneute, konkretere, Interessenabwägung zu verlangen. Dasselbe gilt natürlich bei der Umsetzung des Gewässerraums auf kommunaler Ebene auf Stufe Nutzungsplanung. Auch hier haben die kommunalen Planungsbehörden auf Grundlage der Gewässerraumkarte bei der Festlegung des Gewässerraums nochmals eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier steht den betroffenen Grundeigentümern ebenfalls der Rechtsweg offen.