Abs. 1 GSchG und somit die erste Stufe um. Diese Gewässerraumkarte ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sowohl Baubewilligungsbehörden im Rahmen einer Erteilung einer Baubewilligung im Einzelfall an die Vorgaben der Gewässerraukarte gebunden sind, ebenso die Gemeindebehörden im Rahmen der Umsetzung der Gewässerräume im kommunalen Nutzungsplanungsverfahren. … Im Rahmen der Festlegung der kantonalen Gewässerraumkarte wurden die massgeblichen Interessenverbände bereits miteinbezogen.