Das würde letztlich auf Nutzungsplanungen hinauslaufen, womit die angesetzte Frist für die Kantone vom Verfahren her unrealistisch wäre, zumal es nicht genügend Fachbüros gibt, die solche Planungen qualitativ ausreichend vorbereiten können. Das kann nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen und wäre nicht sinnvoll. Die Festlegung des Gewässerraums erfolgte im vorliegenden Fall des Abschnitts des Möhlinbachs in den Bauzonen mit dem Erlass der kantonalen Gewässerraumkarte. Mit RRB Nr. 2016-000289 vom 16. März 2016 wurde die Gewässerraumkarte beschlossen. Der Regierungsrat setzte damit Art. 36a Abs. 1 GSchG und somit die erste Stufe