Der Bundesgesetzgeber hat im hier relevanten Bereich nur die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (anders im Wasserbau; dort gelten aber die Gefahrenkarten unabhängig von den ÜbgBest GSchV weiterhin; vgl. Art. 76 BV). Angesichts des erheblichen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit durch den Verordnungsgeber gibt es keinen Grund, dass nur … grundeigentümerverbindliche Festlegungen des Gewässerraums … die ÜbgBest GSchV ablösen können. Das würde letztlich auf Nutzungsplanungen hinauslaufen, womit die angesetzte Frist für die Kantone vom Verfahren her unrealistisch wäre, zumal es nicht genügend Fachbüros gibt, die solche Planungen qualitativ ausreichend vorbereiten können.