Festlegung muss im Regelfall über die Bauparzelle hinaus und in einem grösseren Rahmen erfolgen). Schliesslich ist die Planungszone zeitlich relativ eng befristet; die Bauherrschaft wird somit zeitlich nur beschränkt (in der Regel maximal 5 Jahre) im Ungewissen gelassen oder blockiert. Vorliegend traten die ÜbgBest GSchV am 1. Juni 2011 in Kraft und gelten über das für die Umsetzung geltende Fristende hinaus. Der Bundesgesetzgeber hat im hier relevanten Bereich nur die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (anders im Wasserbau; dort gelten aber die Gefahrenkarten unabhängig von den ÜbgBest GSchV weiterhin;