die von den ÜbgBest GSchV gesicherten Breiten des Gewässerraums sind in der Mehrzahl der Fälle innerhalb der Bauzonen jedoch sachlich nicht begründet oder gar willkürlich. Ferner können Bauvorhaben, die die künftige (und die heutige) Rechtslage einhalten, trotz Planungszone bewilligt werden, was bei den ÜbgBest GSchV grundsätzlich nicht der Fall ist (die 336 Verwaltungsbehörden 2019