Entgegen einzelnen anderslautenden oder unpräzisen Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung übernehmen sie jedoch nicht einfach die Funktion einer Planungszone. Sie greifen viel stärker in die Eigentumsfreiheit ein. Von einer Planungszone unterscheiden sie sich in mindestens drei zentralen Punkten (vgl. Art. 27 RPG): Planungszonen sind nur soweit zulässig, als planerisch begründete Anliegen abgesichert werden sollen; die von den ÜbgBest GSchV gesicherten Breiten des Gewässerraums sind in der Mehrzahl der Fälle innerhalb der Bauzonen jedoch sachlich nicht begründet oder gar willkürlich.