Frage soweit ersichtlich noch nicht zu prüfen und verwies auf die Meinung in der vorgenannten Literatur (vgl. BGE 139 II 481). Daher ist der Auffassung des BAFU zu folgen. Seit der Festlegung des Gewässerraums in der Fachkarte Gewässerraum können mittels Baubewilligungen im Gewässerraum keine "Fakten geschaffen" werden. Das Zustimmungserfordernis der zuständigen kantonalen Behörde, das Beschwerderecht der Nachbarschaft und das Verbandsbeschwerderecht bieten Gewähr, dass der Gewässerraum in einer zweiten Stufe (Nutzungsplanung) im bundesrechtlich geforderten Minimum umgesetzt werden kann.