In den Baubewilligungsverfahren kann jedoch eingewendet werden, die Gefahrenkarte treffe sachlich nicht zu (vgl. zum Ganzen: RALPH VAN DEN BERGH, Gefahren- und Gefahrenhinweiskarte Hochwasser, Gutachten über ihren Stellenwert in der Rechtsordnung des Kantons Aargau und des Bundes, Rechtsgutachten vom 10. November 2011). Das Gleiche gilt für eine Gewässerraumkarte. Diese ist mittelbar auch gegenüber der Bauherrschaft gültig. Baugesuche für Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum beanspruchen, erfordern eine kantonale Zustimmung (vgl. § 63 Abs. 1 lit. c BauG). Damit erfolgt eine Prüfung durch die kantonale Behörde auch dort, wo die Gemeinden zuständig sind.