Insofern ist die Festlegung auch für die Grund- eigentümer- und die Bauherrschaft verbindlich, aber inhaltlich an- fecht- und somit überprüfbar. Damit das Verbandsbeschwerderecht umfassend gewährleistet ist, verlangt das BVU von den Gemeinden, dass sie alle Baugesuche im Bereich der ÜbgBest GSchV auch im kantonalen Amtsblatt publizieren und dem Kanton zur Zustimmung vorlegen, bis die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung (definitiv) umgesetzt ist (vgl. Schreiben der Abteilung für Baubewilligungen und Abteilung für Raumentwicklung an sämtliche Gemeinden im Kanton Aargau vom 30. August 2017, im Internet: www.ag.ch > Verwaltung > BVU > Umwelt, Natur & Landschaft