In redaktioneller Hinsicht bevorzugt sie lediglich, im einleitenden Fazit der Aktennotiz nicht von einer "rein behördenverbindlichen Festlegung" (partielle Hervorhebung auch im Original) zu sprechen, sondern nur von einer "behördenverbindlichen Festlegung", um möglichen Missverständnissen vorzubeugen. Da die Festlegung im Baubewilligungsverfahren mittelbar auch bei der Bauherrschaft zur Anwendung gelangt, wovon auch das BAFU ausgeht, gilt die Festlegung indirekt auch für die Grundeigentümerschaft. Eine "rein" auf die Behörden beschränk- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 333