Unbestritten ist, dass der Gewässerraum gemäss Artikel 36a GSchG im Endeffekt eigentümerverbindlich auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt werden muss, damit er seine volle Wirkung entfalten kann und die rechtliche Forderung erfüllt wird. Der Begriff 'behördenverbindlich' umfasst nicht nur die Richtplanung, sondern ist weit auszulegen. Alles, was die Baubewilligungsbehörde bei ihrem Entscheid tatsächlich bindet, d.h. auch verbindliche Weisungen, rechnerisch ausgewiesene Gewässerräume etc. können dazu führen, dass die Übergangsbestimmung nicht mehr zur Anwendung kommt. … Diskussion der Frist 2018 mit den Kantonen