Demgegenüber kam das BAFU, dessen Entwurf der ÜbgBest GSchV der Bundesrat seinerzeit unverändert beschlossen hatte, in einer Aktennotiz vom 18. Dezember 2018 zuhanden der Bau- und Planungsdirektorenkonferenz (BPUK) zum Schluss, dass eine behördenverbindliche Festlegung der Gewässerräume bis Ende 2018 den Anforderungen der Übergangsbestimmungen genüge. Im Einzelnen führte das BAFU (Abteilungen Recht und Wasser; Referenz/Aktenzeichen R502-0449) Folgendes aus (Hervorhebungen auch im Original): "Nach eingehender Prüfung ist die Abteilung Recht des BAFU zur Auffassung gelangt, dass eine rein behördenverbindliche Festlegung bis Ende 2018 den Anforderungen der Übergangsbestimmung