Damit könnten die Bestimmungen von § 127 BauG auch nicht direkt auf konkrete Bauvorhaben angewendet werden. Im Zentrum der Argumentation steht demzufolge, dass bei einer (rein) behördenverbindlichen Festlegung des Gewässerraums "bereits Fakten geschaffen worden sein könnten" (Seite 18), also Baubewilligungen erteilt und nicht verhindert werden könnten für Bauten, die später im Gewässerraum liegen.