URP 2018 425) zum Schluss, dass die Festlegung des Gewässerraums in der behördenverbindlichen Gewässerraumkarte des Kantons Aargau die ÜbgBest GSchV nicht abzulösen vermöge, da die hierzu erforderliche umfassende Interessenabwägung beziehungsweise die Anhörung der von der Festlegung des Gewässerraums betroffenen Kreise auf dieser Planungsebene noch nicht umfassend genug erfolgt sei (vgl. VGE III/25 vom 1. März 2018, Seite 17 ff.). Ebenso erachtete das Verwaltungsgericht die Gewässerräume, welche gemäss der Ge- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 331