GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest (Absatz 1 ÜbgBest GSchV). Solange an den oberirdischen Gewässern der Gewässerraum nicht ausgeschieden ist, ist seit dem 1. Juni 2011 die Errichtung von Bauten und Anlagen in einem relativ breiten – bei Fliessgewässern beidseitigen – Uferstreifen grundsätzlich unzulässig. Diese Nutzungseinschränkungen stützen sich direkt auf Gesetz und Verordnung ab und gelten gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unmittelbar; die Rechtswirkungen dieser öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung gegenüber Behörden und betroffenen Privaten treten mithin ein, ohne dass es noch eines kantonalen Umsetzungsakts bedarf (vgl. Absatz 1 und 2 ÜbgBest GSchV).