Eine parzellenweise Festlegung des Gewässerraums ist weder aus raumplanerischer Sicht sinnvoll noch aus ökologischen Interessen erforderlich. Die Breite der Gewässerraumzone von 20 m, die überall die bundesrechtlich erforderliche Mindestbreite einhält und sie ausgehend von einer natürlichen Sohlenbreite von 4 m um 3 m übertrifft, erscheint als zulässig. … 330 Verwaltungsbehörden 2019