hinaus, nimmt der zusätzliche Nutzen für das Gewässer in dieser Hinsicht deutlich ab. Bei einer bestehenden Sohlenbreite von 4,5 m deckt eine (symmetrische) Gewässerraumzone mit einer Breite von 16,5 m (6 m x 2 + 4,5 m) den bundesrechtlichen Verbotsbereich vollständig ab. Die angefochtene Gewässerraumzone mit einer Breite von 18 m bietet hier somit in Bezug auf den Pflanzenschutzmittelverbotsbereich einen gewissen zusätzlichen Schutz für das Gewässer, in Bezug auf das Düngeverbot einen erheblichen.