Ihnen wird daher auch die gleiche Gewässerraumbreite zugewiesen. Der Schutz des Gewässers vor Dünger- oder Pflanzenschutzmitteleintrag wird grundsätzlich durch die bundesrechtlichen Verbotsbereiche von seitlich 3 m (ab Ufer oder ab Aussenrand Bestockung) beziehungsweise (bei Pflanzenschutzmitteleinsatz unter Geltung der Direktzahlungsverordnung) 6 m gewährleistet. Geht die Gewässerraumzone darüber 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 329