So ist es im Sinn des Gesetzgebers, dass bei einem naturnahen Gewässer der Gewässerraum bei gleichem Charakter und vergleichbarer Situation mit gleicher Breite definiert werden kann und das Bachbett darin trotzdem nicht durchgehend die gleiche Breite aufweist. Beim Möhlinbach ist diesem Aspekt Rechnung getragen worden, indem die Abschnitte oberhalb, innerhalb und unterhalb des Dorfs betrachtet und verglichen worden sind. Die Abschnitte ausserhalb der Bauzonen sind von der Breite und vom Zustand des Bachs her vergleichbar. Ihnen wird daher auch die gleiche Gewässerraumbreite zugewiesen.