Das Festlegungsverfahren muss eine Einzelfallprüfung umfassen, wobei diese gewässerabschnittsweise oder gebietsweise erfolgen darf. Eine einzelfallweise (individuell-konkrete) Gewässerraumausscheidung erfolgt individuell, weil der Gewässerraum in einer Art planerischem Akt oder mit Einzelverfügung festgelegt wird, und konkret, weil dies an einem bestimmten Gewässerabschnitt erfolgt (HANS MAURER, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 7/2016, Seite 733 f.). Ein naturnahes Gewässer verfügt oft über eine variierende Sohlenbreite innerhalb kurzer Abschnitte.