Parzellen 21 und 24, wo sie sich aus dem Bauzonenplan ergibt (vgl. § 12a Abs. 1 BNO), ausserhalb der Bauzonen 18 m, gemessen beidseitig je 9 m ab Gewässermitte (vgl. § 20a Abs. 2 BNO). Die Gewässerraumzone ist folglich innerhalb der Bauzonen durchschnittlich 3 m breiter als die bundesrechtlich erforderliche Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV, ausserhalb der Bauzonen durchschnittlich 1 m. Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Festlegung des Gewässerraums zu abstrakt erfolgt sei beziehungsweise dass die lokalen Gegebenheiten vorliegend zu wenig konkret berücksichtigt worden seien.