4.4 Mindestbreite aufgrund der natürlichen Breite der Gerinnesohle 4.4.1 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite Gemäss Art. 36a GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung. Die Bemessung der erforderlichen Breite dieses Raumbedarfs basiert auf Art. 41a GSchV. Als Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume muss die sogenannte natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) eines Fliessgewässers bekannt sein.