Einzelne Pflanzen können auf den Luftbildern nicht ausgemacht werden, vielmehr tritt die Hecke mauerartig in Erscheinung und grenzt die offene Landschaft der Landwirtschaftszone markant ab. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher beizupflichten, dass die Einfriedung geeignet ist, den Raum erheblich zu verändern. Des Weiteren führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU ebenfalls zu Recht aus, dass die Hecke aufgrund ihres Ausmasses als sichtbehindernde Einfriedung gegenüber den Nachbargrundstücken dient. Es bestehen somit sowohl öffentliche wie auch nachbarschaftliche Interessen an einer Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde. (…)