52 Abs. 1 FrSV), weshalb im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG ein offensichtliches Interesse besteht, vor ihrer Anpflanzung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Zulässigkeit zu klären. Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht der in Frage stehenden Kirschlorbeerhecke ist ferner zu berücksichtigen, dass die Hecke eine Einfriedung der Parzelle 42 darstellt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Parzelle 42 in der Landwirtschaftszone befindet. Einzelne Pflanzen können auf den Luftbildern nicht ausgemacht werden, vielmehr tritt die Hecke mauerartig in Erscheinung und grenzt die offene Landschaft der Landwirtschaftszone markant ab.