Es kommt hinzu, dass das Anpflanzen nicht einheimischer Ziersträucher, -hecken und -bäume in der Landwirtschaftszone einer zonenwidrigen Wohngartennutzung und damit der Erstellung einer zonenwidrigen Gartenanlage gleichkommt, was im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens festzustellen und zu untersagen ist. Kirschlorbeeren sind invasive gebietsfremde Neophyten, die ausserhalb der Bauzonen bekämpft werden (vgl. Art. 23 NHG, Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 52 Abs. 1 FrSV), weshalb im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG ein offensichtliches Interesse besteht, vor ihrer Anpflanzung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Zulässigkeit zu klären.