So führt etwa die Schaffung eines Gartens in der Landwirtschaftszone in Form eines eigentlichen Landschaftsparks auf einer vorher landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einem erheblichen Eingriff in die Landschaft (vgl. Urteil 1A.276/2006 vom 25. April 2007 E. 5.2 mit Hinweis). Als baubewilligungspflichtig qualifizierte das Bundesgericht zum Beispiel eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attikageschoss eines dreigeschossigen Hauses. Das Bundesgericht befand, dass die Hecke aufgrund ihrer Grösse, ihrer Position am obersten Dachrand und ihrer Verdichtung – gleich einem Dachaufbau – den optischen Eindruck einer entsprechenden Erhöhung des Gebäudes bewirke.