liegenden Beschwerde ist somit zu bejahen (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). (…) 4.3 4.3.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass für Pflanzungen grundsätzlich keine Bewilligungspflicht bestehe. Die in Frage stehende Kirschlorbeerhecke sei daher nicht bewilligungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es sich rechtfertigen, Pflanzungen – gleich wie Bodenveränderungen durch Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. – Anlagen gleichzustellen.